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| BEGRIFFE DER WERTERMITTLUNG |
An
dieser Stelle finden Sie ein kleines Immobilienlexikon, das nach und
nach erweitert wird und die wichtigsten Begriffe rund um die Immobilie
verständlich erläutern soll.
Man
unterscheidet u.a.
| zu
1. |
Der gemeine Wert
Der gemeine Wert ist der Betrag, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen ist.
Hierbei sind alle preisbeeinflussenden Einflüsse zu beachten;
ungewöhnliche oder persönliche Einflüsse sollten jedoch nicht in
Betracht gezogen werden. Somit entspricht der Begriff “gemeiner Wert³
dem heute gebräuchlichen Namen “Verkehrswert³.
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| zu
2. |
Der Verkehrswert
Der Verkehrswert ist der Betrag, der beim Verkauf des Grundstückes im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Einflussnahme von ungewöhnlichen
oder persönlichen Verhältnissen zu erzielen ist.
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| zu
3. |
Der Sachwert
Der Sachwert ist der Wert, der sich, begründet auf den Sachkosten eines
Wirtschaftsgutes, aus den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt des
Stichtages abzüglich entsprechender Abschläge für Alter und Abnutzung
und weiteren Kosten wie dem Grund und Boden ergibt. Der Sachwert wird
errechnet aus dem sog. Sachwertverfahren. Mit dem Sachwert identisch
sind die Begriffe Substanzwert, Vermögenswert, Versicherungswert,
Realwert, Reproduktionswert.
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| zu
4. |
Der Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der für die Wiederbeschaffung
eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem an diesem
Zeitpunkt vorliegenden Zustand des Gutes aufzuwenden wäre. Dieser Wert
wird auch bezeichnet mit Reproduktionswert (siehe Sachwert). Würde das
Wirtschaftsgut durch ein gleiches, aber neuwertiges Gut ersetzt werden,
spräche man vom Neuwert.
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| zu
5. |
Der Zeitwert
Der Zeitwert ist der Wert, den ein Wirtschaftsgut zu einem bestimmten
Zeitpunkt hat; hierbei kann es sich um den Verkehrswert, den gemeinen
Wert oder andere stichtagsbezogene Werte handeln.
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| zu
6. |
Der Liquidationswert
Der Liquidationswert ist der Wert, der bei der Abwicklung oder
Auflösung eines Unternehmens noch erzielt wird. Bei einem Grundstück
kann der Liquidationswert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden.
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| zu
7. |
Der Höchstwert
Der Höchstwert ist der Wert, der in Handels- und Steuerbilanzen für
bestimmte Wirtschaftsgüter im Normalfall angesetzt werden dürfte.
Hierbei bilden nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) die Abnutzungs-
bzw. Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter den Höchstwert.
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| zu
8. |
Der Geschäftswert
Der Geschäftswert ist der Wert, der abzüglich des sogenannten
Substanzwertes, bei einem Unternehmen noch übrigbleibt und von einem
zukünftigen Erwerber bezahlt werden würde (der sog. Mehrwert). Hierbei
unterschiedet man nach Cors den originären Geschäftswert (einem vom
Unternehmen selbst geschaffenen Geschäftswert) und dem derivativen
Geschäftswert (vom Unternehmen entgeltlich erworbenen Geschäftswert).
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| zu 9. |
Der Barwert
Der Barwert ist der Wert, den ein Anspruch eines Berechtigten, z.B.
eine Leib- oder Zeitrente, für diesen zu einem bestimmten Zeitpunkt
hat. Hierzu zählen auch Schulden oder Lasten.
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| zu
10. |
Der Buchwert
Der Buchwert ist der Wert, mit dem Wirtschaftsgüter in der Handels-
oder Steuerbilanz auf der Aktiv- oder Passivseite ausgewiesen wird.
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| zu
11. |
Der Ausgangswert
Der Ausgangswert ist der Wert, der sich bei der steuerlichen Bewertung
bei der des Einheitswertes eines Grundstückes aus dem Sachwertverfahren
unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungen aus dem
Bewertungsgesetz ergibt.
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| zu
12. |
Der Ertragswert
Der Ertragswert ist der Wert, der sich bei der Kapitalisierung der
Reinertragsmiete eines Wirtschaftsgutes unter Abzug der
Bodenwertverzinsung und unter Addition des Bodenwertes
(Ertragswertverfahren) ergibt.
|
| zu
13. |
Der Feuerversicherungswert
Der Feuerversicherungswert ist der Wert des versicherten Interesses des
Eigentümers. Dieser entspricht im Normalfall dem gemeinen Wert der
versicherten Sache.
|
| zu
14. |
Der Gesamtwert
Der Gesamtwert ist der Wert, der sich aus mehreren
Einzelwirtschaftsgütern zusammensetzt. Nach dem Bewertungsgesetz müssen
bei der Ermittlung des Gesamtwertes die einzelnen Wirtschaftsgüter
weder bei der Ermittlung besonders berücksichtigt noch gesondert
ausgeführt werden (§ 3 BewG, wirtschaftliche Einheit).
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| zu
15. |
Der Mindestwert
Der Mindestwert ist der Wert, der bei der bisher gängigen
Einheitsbewertung nach den gesetzlichen Vorschriften angewandt werden
musste. Dies musste nicht der ermittelte Wert sein; der Mindestwert
konnte durchaus darunter liegen.
|
| zu
16. |
Der Steuerbilanzwert
Der Steuerbilanzwert ist der Wert des aus den Vorschriften des
Bilanzsteuerrechtes ermittelten und in der Steuerbilanz ausgewiesenen
Wertes eines Wirtschaftsgutes. Man nennt ihn auch den Buchwert oder
Teilwert.
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| zu
17. |
Der Teilwert
Der Teilwert ist der Wert, den ein Käufer eines umfassenden, ganzen
Wirtschaftsbetriebes für das einzelne zu betrachtende
Einzelwirtschaftsgut in dem gesamten Wirtschaftsbetrieb in seinem
Bestand und seinem Betrieb vom Erwerber nicht verändert wird.
|
| zu
18. |
Der Handelsbilanzwert
Der Handelsbilanzwert ist der Wert, der für ein Wirtschaftsgut in der
Handelsbilanz ausgewiesen ist. Die Bewertung eines solchen Wertes
richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und den
Bilanzrichtliniengesetzes.
|
| zu
19. |
Der Beleihungswert
Der Begriff Beleihungswert ist gesetzlich nicht definiert. Im
Allgemeinen orientieren sich Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen an den angenommenen Werten der zu belasteten
Grundstücke. Auf weitere Ausführungen sei auf das Hypothekenbankgesetz
(HBG) verwiesen. Die Ermittlung von Beleihungswerten erfolgt auf der
Grundlage von Beleihungsgrundsätzen bzw. Anweisungen, die entweder vom
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigt oder von den
Ministerien der Bundesländer als Beleihungsgrundsätze erlassen werden
(bei Sparkassen). Auch weitere betriebsinterne Verfahrensanordnungen
der einzelnen Banken und Versicherungen seien erwähnt. |
| Begriffe für die Ermittlung
von Massen und Flächen |
| Umbauter Raum (DIN 277/1950) |
| voll anzurechnen |
der umbaute Raum, der umschlossen wird |
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seitlich: von den Außenflächen der Umfassungen |
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unten: bei unterkellerten Gebäuden die Oberfläche
der untersten Geschossfußböden bei nicht unterkellerten Gebäuden von
der Oberfläche des Geländes |
|
oben: bei nicht ausgebautem Dachgeschoss von der
Oberfläche der Fußböden über dem letzten Geschoss bei ausgebautem
Dachgeschoss bzw. den ausgebauten Teilen von den Außenflächen der
umschließenden Decken, Wände und Dächer |
| mit 1/3 anzurechnen der
umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachgeschosses
|
| Bruttorauminhalt (DIN
277/1973, 87) |
| Der Bruttorauminhalt ist der
Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der
konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungen
des Bauwerkes umschlossen wird. Der Bruttorauminhalt ist in folgende
Bereiche zu trennen: |
| Bereich a: |
überdeckt und allseitig umschlossen |
| Bereich b: |
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe
umschlossen |
| Bereich c: |
nicht überdeckt, jedoch umschlossen |
| Wohnfläche: |
Die Grundflächen der
Wohnräume sind aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen den Wänden) zu
ermitteln. Bei der Ermittlung der Wohnfläche aus den Zeichnungen sind
bei verputzten Räumen 3 % für den Innenputz abzuziehen. Alle Flächen
bis zu einer lichten Höhe von 2 m werden voll angerechnet. Flächen
unter 1 m lichter Höhe werden nicht angerechnet. Zu 50 % werden
angerechnet die Grundflächen von Loggien, Balkonen und gedeckten
Freisitzen, nicht angesetzt werden nicht überdeckte Terrassenflächen
und Freisitze.
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| Bruttogeschossfläche (BGF): |
Summe der Grundflächen aller
nutzbaren Grundrissebenen eines Bauwerkes (auch KG's/UG's).
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| Konstruktions- Grundfläche
(KGF): |
Summe der Grundflächen der
aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerkes, z.B. Wände,
Stützen, Pfeiler, Kaminen usw.
|
| Nettogrundfläche (NGF): |
Summe der nutzbaren, zwischen
den aufgehenden Bauteilen befindlichen Grundflächen aller
Grundrissebenen eines Bauwerkes. Die Nettogrundfläche gliedert sich in:
- Nutzfläche
- Funktionsfläche
- Verkehrsfläche
|
| Nutzfläche (NF): |
Die Nutzfläche ist derjenige
Teil der Nettogrundfläche, der der Nutzung des Bauwerkes aufgrund
seiner Zweckbestimmung dient. Die Nutzfläche gliedert sich in:
- Hauptnutzfläche (HNF)
- Nebennutzfläche (NNF)
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| Funktionsfläche (FF): |
Die Funktionsfläche ist
derjenige Teil der Nettogrundfläche, der der Unterbringung zentraler
betriebstechnischer Anlagen dient.
|
| Verkehrsfläche (VF): |
Die Verkehrsfläche ist
derjenige Teil der Nettogrundfläche, der dem Zugang zu den Räumen, dem
Verkehr innerhalb des Bauwerkes dient.
|
| Maß der baulichen Nutzung -
gemäß BauNVO |
| Geschossflächen- zahl (GFZ): |
Verhältnis zwischen
Bruttogrundfläche und Grundstücksgröße (bezogen auf alle Vollgeschosse
ohne KG/UG)
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| Grundflächen- zahl (GRZ): |
Verhältnis zwischen bebauter
Grundfläche und Grundstücksgröße Baumassenzahl |
| (BMZ): |
Verhältnis zwischen
Bruttorauminhalt und Grundstücksgröße |
Quelle:
Klaus Gablenz "Rechte und Belastungen in der Grundstücksbewertung", Werner Verlag GmbH &
Co.KG, Düsseldorf
Um
Ihnen die Vorstellungen dieser Firmen näher zu bringen, haben wir die
wichtigsten Daten von einigen uns vorliegenden Anfragen in den
folgenden
Profilen zusammengestellt:
Objektart: Wohn- und
Gewerbeportfolios
Standorte: Städte
und Wirtschaftsregionen, vorzugsweise in Ballungsräumen wie Berlin,
Rhein-Main-Gebiet, Stuttgart, München, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf
sowie
Leipzig und Dresden.
Objektvolumen: Im
Einzelfall Zinshäuser nicht unter € 1 Mio.,-- wobei unsere Investoren
bei
besonders interessante Objekte auch bei einem niedrigen Kaufpreis
prüfen. Bei
Immobilienpaketen nach oben offen.
Rendite:
mindestens
7 % , Kaufpreisfaktor bis zum 13-fachen der Jahres-Nettomiete, im
Einzelfall für
Objekte in innerstädtischen Top-Lagen bis zum 16–fachen der
Jahres-Nettomiete.
-
Reine Wohnanlagen im gesamten Bundesgebiet (auch
Teilvermietet, Teilsanierte Anlagen
-
Zinshäuser
(Wohn- und Geschäftshäuser bis zu 20% Gewerbeanteil)
-
Rendite- und Entwicklungsfähige Anlageobjekte nur
in deutschen Großstädten
-
Immobilien-Projekte in der Planung (Nur für
Wohnzwecken
-
Erstklassige Sanierungs- und Aufteilungsobjekte,
vorwiegend in Berlin, Leipzig, Potsdam, Dresden
-
Denkmalgeschützte Wohnanlagen für unsere Bauträger
und Privatanleger, bevorzugt in Berlin, Potsdam
Sowohl
Einzelobjekte als auch die Schnürung von Immobilienpaketen in
präferierten
Standorten im gesamten Bundesgebiet kommen für unsere
Investoren in
Frage. Bei
Schnürung von interessanten Immobilienpaketen sollte gewährleistet
sein, dass
sich die Immobilien aus verwaltungstechnischer Hinsicht in
ausreichender Stückzahl
auf wenige Standorte verteilen.
|
SB-Märkte
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ab
4.000 m² Grundstücksgröße WA/MI/GE/SO/MK Ausweisung, in Städten ab
3.000 Einwohnern und entsprechendem Einzugsgebiet.
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Bau- und
Heimwerkermärkte
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ab
10.000 m² Grundstücksgröße GE/SO/MK Ausweisung in Städten ab 10.000
Einwohnern und entsprechendem Einzugsgebiet.
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SB-Warenhäuser
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ab
10.000 - 50.000 m² Grundstücksgröße in Städten ab 15.000 Einwohnern und
entsprechendem Einzugsgebiet.
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Fachmärkte
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ab
5.000 m² Grundstücksgröße MI/GE/SO/MK Ausweisung, in Städten ab 10.000
Einwohnern und entsprechendem Einzugsgebiet.
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Fachmarktzentren
/ Einkaufszentren
|
ab
25.000 m² Grundstücksgröße SO/MK Ausweisung, in Städten ab 10.000
Einwohnern und entsprechendem Einzugsgebiet.
|
Spitzenlagen
in Innenstädten und Märkte in erstklassigen Lagen etc. müssen separat
bewertet werden, sofern Entwicklungspotenzial gegeben ist.
Die
bebaubaren Flächen sollten an Haupt- und Ausfallstraßen oder sonstigen
stark
frequentierten Bereichen liegen. Hinsichtlich des bestehenden
Baurechtes der
Grundstücke ist zu beachten, dass nicht unbedingt eine Kongruenz zu den
vorgenannten Daten gegeben sein muss. Sollten Sie in Ihrer Eigenschaft
als
Projektentwickler/Eigentümer/Makler über Grundstücksangebote verfügen
die
dem vorgenannten Anforderungsprofil entsprechen, so würden wir uns über
eine
Kontaktaufnahme bzw. über die Zusendung eines Angebotes sehr freuen.
| Art und Maß der baulichen
Nutzung - gemäß BauNVO |
| Art der baulichen Nutzung |
max. zulässige Nutzung nach |
|
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GRZ |
GFZ |
BMZ |
| WR |
reines Wohngebiet |
0,4 |
1,2 |
/ |
| WA |
allgemeines Wohngebiet |
0,4 |
1,2 |
/ |
| WB |
besonderes Wohngebiet |
0,6 |
1,6 |
/ |
| WS |
Kleinsiedlungsgebiet |
0,2 |
0,4 |
/ |
| MI |
Mischgebiet |
0,6 |
1,2 |
/ |
| MK |
Kerngebiet |
1,0 |
3,0 |
/ |
| GE |
Gewerbegebiet |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| GI |
Industriegebiet |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| SO |
Sondergebiet |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| MD |
Dorfgebiet |
0,6 |
1,2 |
/ |
Herzlichst
das Team der
4IS....
For Intelligent Solutions
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